Auszüge aus der Satzung des Alsdorfer Geschichtsvereins

(beschlossen im November 1980)

§1

1) Der Verein führt den Namen „Alsdorfer Geschichtsverein“; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Alsdorf

§2

1) Zweck des Vereins ist die Erforschung der Alsdorfer Stadtgeschichte, ihrer Einbettung in die Landesgeschichte und in die allgemeine Geschichte sowie die Pflege des Geschichts- und Heimatbewußtseins.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vorträge, Exkursionen, Veröffentlichungen und Gedankenaustausch mit anderen Vereinen und Stellen, die ähnliche Zwecke verfolgen. Es soll ein Archiv eingerichtet und unterhalten werden.

§3

1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Alsdorf. Dabei erhält das Stadtarchiv die Vereinsakten und alle Druckschriften, die archivarisches Interesse haben, die Stadtbibliothek alle sonstigen Druckschriften. Das Geldvermögen ist von der Stadt Alsdorf für wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Stadtgeschichte zu verwenden.

§4

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3) Die Mitgliedschaft endet:

a. Mit dem Tod des Mitgliedes, im Falle einer Mitgliedschaft einer juristischen Person mit deren Auflösung.

4) Der Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende des jeweils laufenden Geschäftsjahres zulässig.

5) Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt.

6) In diesem Falle ist dem Mitglied durch den Vorstand unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen durch Protokollaussage vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Die Einlassung des Mitgliedes und die Stellungnahme des Vorstandes zu dieser Einlassung sind der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschlußentwurf vorzulegen.

7) Der Beschluß der Mitgliederversammlung über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

8) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluß aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es 3 Monate nach Ablauf des Geschäftjahres trotz Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Dem Mitglied ist eine angemessene Zahlungsfrist zu setzen.

§5

1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben; ihre Höhe wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Jahresbeitrag beläuft sich zur Zeit auf 16,- Euro.

§6

1) Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,

b. der Vorstand,

c. der wissenschaftliche Ausschuss.

§7

1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, über die Erfüllung des Vereinszwecks durch den Vorstand zu wachen.

Sie ist außer den in dieser Satzung besonders genannten Fällen für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Beschlussfassung über den vom Vorstand jährlich aufzustellenden Haushaltsplan.

b. Beschlussfassung über das vom Vorstand und dem wissenschaftlichen Ausschuss aufzustellende Jahresarbeitsprogramm.

c. Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht sowie Entlastung des Vorstandes.

d. Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und des Beirats, soweit sie nach Maßgabe dieser Satzung nicht anders bestimmt sind.

e. Wahl zweier Kassenprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr.

f. Änderung der Satzung.

g. Auflösung des Vereins.

3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand vorbereitet und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die Ladung erfolgt schriftlich.

4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und zum Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5) Bei besonderer Veranlassung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzubereiten und einzuberufen.

6) Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn sie von mindestens ¼ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder verlangt und ein entsprechender Antrag vom Vorstand vorgelegt wird.

7) Stimmberechtigt sind:

a. Alle natürlichen Personen über 16 Jahre,

b. für jede juristische Person ein bevollmächtigter Vertreter.

8) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge vorzubereiten und zur Tagesordnung zu nehmen.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.

§8

1) Dem Vorstand gehören an:

a. Der 1. Vorsitzende,

b. der stellvertretende Vorsitzende,

c. der Schatzmeister,

d. der Schriftführer.

2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinaus ist er für die Erfüllung der ihm in dieser Satzung besonders übertragenen Aufgaben zuständig.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig aus ihrer Funktion abberufen werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

6) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen bei Bedarf, mindestens jedoch alle 4 Monate, einzuberufen. Auf schriftliches Verlangen mindestens zweier Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssiitzung verpflichtet.

§ 11

1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12

1) Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.11.1980 beschlossen.